Fakten zum UN-Migrationspakt
Der UN-Migrationspakt, der am 10. und 11. Dezember 2018 in Marokko unterzeichnet werden soll, ist kein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag, sondern eine Absichtserklärung für eine sichere, geordnete und reguläre Migration.
„Dieser Globale Pakt beruht auf den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen(Art. 1 des Paktes).“
• Mit diesem Pakt versuchen die Staaten der UN einen Mindeststandard für Migration zu erreichen. Es ist anzunehmen, dass damit der Druck für Aus- oder Weiterwanderung reduziert werden kann. Da dieser Pakt sowohl zu Gunsten Deutschlands aber auch der Migranten ist, gibt es aus unserer Sicht keinen Raum für populistische Hetze auf diesem Gebiet.
„Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dass die Herausforderungen und Chancen der internationalen Migration uns einen, anstatt uns zu spalten. Dieser Globale Pakt ist Ausdruck unseres gemeinsamen Verständnisses, unserer gemeinsamen Verantwortung und unseres gemeinsamen Zwecks in der Frage der Migration, mit dem Ziel, sie zum Nutzen aller zu gestalten (Art. 9 des Paktes).“
• Der Pakt ist vielmehr Ausdruck der gemeinsamen Verantwortungsübernahme der Nationen.
„Mit dem Globalen Pakt wird anerkannt, dass eine sichere, geordnete und reguläre Migration dann für alle funktioniert, wenn sie auf der Basis von guter Information, Planung und Konsens stattfindet. Migration sollte nie ein Akt der Verzweiflung sein.
Ist sie es dennoch, müssen wir zusammenarbeiten, um den Bedürfnissen von Migranten in prekären Situationen Rechnung zu tragen, und die jeweiligen Herausforderungen angehen (Art. 13 des Paktes).“
• Es ist nicht zutreffend, dass die Unterzeichnerstaaten ihre Souveränität bei der Gestaltung der Migration mit diesem Pakt aufgeben. Im Artikel 15 des Paktes werden die Souveränität und das Vorrecht der Unterzeichnerstaaten bei der Gestaltung der Migration versichert.
„Nationale Souveränität
Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht selbst zu regeln. Innerhalb ihres Hoheitsbereichs dürfen die Staaten zwischen regulärem und irregulärem Migrationsstatus unterscheiden, einschließlich bei der Festlegung ihrer gesetzgeberischen und politischen Maßnahmen zur Umsetzung des Globalen Paktes, unter Berücksichtigung der verschiedenen nationalen Realitäten, Politiken, Prioritäten und Bestimmungen für Einreise, Aufenthalt und Arbeit und im Einklang mit dem Völkerrecht (Art.15/c des Paktes).“
• Die im Pakt definierten insgesamt 23 Ziele für eine sichere, geordnete und reguläre Migration werden von Deutschland bereits als Mindeststandart erfüllt.
Wenn auch die anderen Unterzeichnerstaaten diese Mindeststandards erfüllen, kann dies nicht zum Nachteil von Deutschland sein. Im Gegenteil: Dies wird einerseits den Aus- bzw. Weiterwanderungsdruck mildern und zweitens die Rückkehr der Immigranten erleichtern.
Heidelberg, 13. November 2018
Avukat Memet Kilic, LL.M. (Uni. Heidelberg)
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Ankara/Türkei und Karlsruhe