Übertragung der Gesellschäftsanteile einer türkischen Aktiengesellschaft (Anonim Şirket)

Anwendbares Recht:

Für den vorliegenden Fall (…) (eine Vorvereinbarung für die Übertragung eines Hotels in der Türkei) ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand hat (…)
(Hier nicht veröffentlicht)

Aktivlegitimation der Kläger:

Den Klägern fehlt die Aktivlegitimation bei der Klageerhebung. Sie sind weder Inhaber eines Hotels noch Vertretungsberechtigte einer AG, die über ein Hotel verfügt, das auf den Beklagten übertragen worden ist.
Die AG nimmt als juristische Person durch ihre Organe am Rechtsverkehr teil (Art. 138 türk. HGB, 48 türk. ZGB). Aus dem Auszug des türkischen Handelsregisterblattes vom 25.12.2002, ‚S. 136 geht hervor, dass die Vollversammlung der AG den Kläger zu 1 am 18.12.2002 „ein Jahr lang“ mit der alleinigen Vertretung der AG beauftragt hat. Eine Verlängerung dieser Vollmacht ist nicht erkennbar. Die Klage wurde nicht durch die METAS AG, sondern durch die Kläger als Privatperson erhoben. Nach Art. 317 türk. HGB wird die Aktiengesllschaft von dem Verwaltungsrat geleitet und vertreten.

(Hier nicht veröffentlicht)
Bei dieser notariellen Vereinbarung traten die Kläger als Verkäufer auf, obwohl sie später ihre Eigentümerrechte an einem Hotel nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unter Beweis stellen konnten.

Beweis: Auszahlungsanweisung liegt dem Gericht bereits vor.
Zeuge: (Hier nicht veröffentlicht)

Die vor dem deutschen Notar erfolgte vorvertragliche Vereinbarung entbehrt einer Geschäftsgrundlage.
Aus dem von den Klägern mit Schriftsatz vom 05.04.2004 (S. 2 f.) vorgelegten Grundbuchauszug geht hervor, dass es sich bei diesem Grundstück lediglich um einen Acker handelt.  Der Grundbuchauszug ist ein Beweis dafür, dass dort die Registrierung der Grundstücke durch das Katasteramt bereits erfolgt ist. Da das Hotel im Grundbuchauszug nicht aufgeführt ist, muss es sich bei diesem Gebäude um ein nicht genehmigtes Gebäude handeln.

Nichtigkeit:

Gemäß Art. 11. Abs. 4 EGBGB unterliegen die Vertäge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand haben, den zwingenden Formvorschriften des Staates,  in dem das Grundstück belegen ist.

Gemäß Art. 705 Abs. 1 türk. ZGB bedarf es zum Erwerb des Grundeigentums der Eintragung (gleiche Regelung wie Art. 656 des schweizerischen ZGB; siehe auch Prof.. Bilge Öztan, Medeni Hukuk`un Temel Kavramlari –Grundbegriffe des Zivilrechts- Ankara 2003, S. 717 ff.).

Die vorvertragliche Vereinbarung vor dem deutschen Notar ist nichtig, weil diese aus mehreren Gründen einen unmöglichen und widerrechtlichen Inhalt hat.
(Hier nicht veröffentlicht)

Die Formvorschriften für einen wirksamen Vorvertrag oder den Erwerb der Aktien wurden nicht eingehalten:

Wir zweifeln daran, dass es sich bei der angeblichen notariellen Urkunde, wie sie mit dem Schriftsatz der Kläger vom 05.04.2004 in Anlage K4 eingereicht worden ist, um eine tatsächliche notarielle Urkunde handelt.
Notarielle Urkunden in der Türkei beinhalten auf der Titelseite den Namen, Nummer und Bezirk des Notariats. Nach den Unterschriften der Parteien muss der Notar erklären, dass die Vereinbarung gelesen, verstanden und vor ihm unterschrieben worden ist. Dann setzt der Notar seine Unterschrift und Siegel unter die Urkunde. Für den Fall, dass der Kläger zu 1 die übrigen Anteilhaber/innen tatsächlich wie angegeben vertreten hat, würde der Notar mit einem Vermerk erklären, dass er die Vertretungsvollmacht dieser Partei gesehen und in seine Akte aufgenommen hat.
Die Vertretung der Kläger möge die Originalurkunde des Notariats vom 1. Mai 2002 dem Gericht vorlegen. Sollte dies nicht vorgelegt werden können, müssen wir davon ausgehen, dass der Beklagte von den Klägern arglistig getäuscht worden ist.
„Ist ein Vertragschliessender duch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 türk. OBG)“.

(Hier nicht veröffentlicht)

Die Kläger können aus der deutschen notariellen „Auszahlungsanweisung“ keinen Anspruch auf die Klagesumme herleiten, weil hierfür mangels Bedingungseintritt die Geschäftsgrundlage fehlt.

Die Kläger behaupten, dass Sie ordnungsgemäß wie vor dem deutschen Notar vorvereinbart das Hotel übertragen haben. Gemäß Art. 213 türk. OBG bedürfen Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben,  zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Abs. 1, S. 1). Gemäß Art. 213 Abs. 1 S. 2 OBG haben Vorverträge, die ein Kaufsrecht an einem Grundstück begründen, keine Gültigkeit, solange sie nicht öffentlich beurkundet worden sind.

Würde es sich bei der vorliegenden um eine tatsächliche notarielle Urkunde handeln, wäre diese trotzdem rechtsunwirksam:
Die fragliche Urkunde regelt nicht – wie die vorvertragliche Vereinbarung vor dem deutschen Notar – den Verkauf des Hotels, sondern die Übertragung einer Aktiengesellschaft.
In der fraglichen „notariellen“ Urkunde wird lediglich darauf hingewiesen, dass für den Restbetrag das im Grundbuch Erdemli eingetragene A. Hotel mit einer Hypothek belastet wird. Diese Hypothek auf das Hotel wurde nicht etwa deshalb nicht bestellt, weil sich die Parteien vertrauten, sondern weil im Grundbuch ein Hotel A. nicht vorzufinden ist.

Beweis: Kopie des Grundbuchauszuges.

Ein Notar, der das Recht kennt, würde eine solche Vereinbarung über die Übertragung sämtlicher Aktienanteile einer Aktiengesellschaft auf eine Person nicht beurkunden.
Gemäß Art. (Hier nicht veröffentlicht) türk. HGB sind mindestens fünf Gründer, die Aktionäre der Gesllschaft werden wollen, zur Gründung einer Aktiengesellschaft erforderlich. Somit macht der türkische Gesetzgeber deutlich, dass mindestens fünf Personen für eine Aktiengesellschaft erforderlich sind. Sinkt nach der Entstehung der AG die Anzahl der Aktionäre unter fünf, so kann dies nach Art. (Hier nicht veröffentlicht) türk. HGB zur Auflösungsklage führen.
Der von der Vertretung der Kläger genannte Art. (Hier nicht veröffentlicht) türk. HGB, der angeblich eine Aktiengesellschaft als Einmann-Gesellschaft ermöglichen soll, ist unter dem Titel „Besondere Fälle“ geregelt.
Hier ist die vollständige Übersetzung der Regelung:
„Besondere Fälle“
(Hier nicht veröffentlicht)

Es ist offensichtlich, dass diese Vorschrift vom Gesetzgeber nur für einen besonderen Notfall vorgesehen ist, um die Interessen insbesondere der Gläubiger zu schützen und eine Überbrückung zum Normalzustand zu ermöglichen. Nicht etwa dafür – wie die Vertretung der Kläger zu interpretieren versucht, um Einmann-Aktiengesellschaften zu ermöglichen oder sogar die Organvernichtungen bei Aktiengesellschaften zu begünstigen.

Ausserdem muss in einer AG gemäß Art. (Hier nicht veröffentlicht) türk. HGB ein Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die Aktionäre und natürliche Personen sein müssen.
Aus dem Auszug des türkischen Handelsregisterblattes vom (Hier nicht veröffentlicht)
geht hervor, dass bei einer ausserordentlichen Vollversammlung neben dem Beklagten auch Herr H. und I. zum Verwaltungsrat gewählt worden wären und alle 4000 Gesellschaftsanteile bei der Versammlung vertreten gewesen seien. Da diese weiteren Personen auch Aktionäre, also Inhaber von Geschellschaftsanteilen sein müssen, kann es nicht sein, dass alle 4000 Gesellschaftsanteile allein auf den Beklagten übertragen worden sind.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Übertragung eines Gesellschaftanteils an den Beklagten rechtsmäßig erfolgt ist:
Die Übertragung eines Gesellschaftanteils einer AG ist in den Art. (Hier nicht veröffentlicht) türk. HGB präzise geregelt. Gemäß Art. (Hier nicht veröffentlicht)
türk. HGB ist die Abrtretung eines Gesellschaftsanteils der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilsbuch eingetragen worden ist.
„Ist der Vertrag (Hier nicht veröffentlicht) nicht notariell beglaubigt, so ist der Vertrag sogar zwischen den Beteiligten unwirksam.“.

Die Kläger mögen die notarielle Beglaubigung der Unterschriften zur Übertragung der Gesellschaftsanteile vorlegen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine in der Akte befindliche Urkunde, die das Stempel vom 5. Notariat/Mersin und ein Datum vom (Hier nicht veröffentlicht) trägt, lediglich eine beglaubigte Fotokopie einer Seite des Entscheidungsbuches der AG ist, die Entscheidungen der Vollversammlung wiedergibt. Eine notariell beglaubigte Fotokopie jedes Schriftstückes ist in der Türkei möglich. Bei einer solchen Handlung beschäftigt sich das Notariat nicht mit dem Inhalt des Schriftstückes oder mit den Unterschriften, sondern produziert lediglich einen beglaubigten Auszug (Suret).

(Hier nicht veröffentlicht)

Wenn ein Wechsel nicht beglichen wird, muss der Gläubiger (Hier nicht veröffentlicht)

(Hier nicht veröffentlicht)