Arbeitsmigrationrecht
Aufenthaltserlaubnis für ausländische Investoren in Deutschland
In Zeiten weltweiter Unruhen und Unwägbarkeiten orientieren sich Investoren zunehmend nach Ländern, in denen ein Raum von Recht und Freiheit herrscht. Funktionierende rechtstaatliche Strukturen sind unabdingbar auch für die Freiheit von Investitionen und unternehmerischer Betätigung.
Für Unternehmer und Investoren stehen auch die Lebensqualität, Bildungs- und Entwicklungschancen ihrer Familien in engem Zusammenhang mit der oben erwähnten Rechtssicherheit.

Damit eröffnet sich für Unternehmer oder solchen, die ein Unternehmen gründen möchten aber auch für die Aufnahmeländer ein breites und zukunftsweisendes Potential an Geschäftsideen und wirtschaftlichen Möglichkeiten.
In einer soliden Volkswirtschaft lassen sich diese unternehmerischen Projekte bei gesicherter Finanzierungsgrundlage realisieren.
Die Frage, ob Deutschland für diese Unternehmer und Geschäftsleute ein attraktiver Standort ist, kann hier mit einem eindeutigen Ja beantwortet werden.

Der Gesetzgeber hat – beginnend unter rot-grüner Regierung- in den Jahren 1998 bis 2004 intensiv die Modernisierung des Ausländergesetzes vorangetrieben und versucht, den Anforderungen eines Einwanderungslandes gerecht zu werden. Nicht nur auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeit von ausländischen Investoren erfolgte eine schrittweise Modernisierung der Gesetze.
Deutschland erfreut sich heute über mehr als 700 000 Unternehmer und Selbständige mit ausländischen Wurzeln, die 1,3 Millionen Menschen Arbeitsplätze schaffen.
Die Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für ausländische Arbeitnehmer und Investoren wurde mit dem Zuwanderungsgesetz vom 1. Januar 2005 in den Vordergrund gestellt. Dieses sah vor, dass Selbstständigen im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn sie mindestens eine Million Euro investieren und mindestens zehn Arbeitsplätze schaffen.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass diese Hürde zu hoch ist und die neuen „Bill Gates`“ mit Ihren Ideen von einer Existenzgründung in einer „Auto-Garage“ vor der Tür bleiben. Eine Reduzierung der Investitionssumme auf 500.000 € und der Zahl der zu schaffenden Arbeitsplätze von 10 auf 5 hat auch nicht den erwünschten Erfolg gebracht.
Der Gesetzgeber reagierte darauf mit einer Novellierung des Aufenthaltsgesetzes (01.08.2012).
Gemäß § 21 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
– ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht
– die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
– die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist

Das Gesetz sieht keine Mindestinvestitionssumme oder Mindestanzahl zu schaffender Arbeitsplätzen mehr vor. Auch die Absolventen deutscher Hochschulen können eine Aufenthaltserlaubnis nicht nur durch eine abhängige Beschäftigung, sondern auch durch Selbständigkeit ableiten.
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde überprüft das Investitionsprojekt die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Hier werden insbesondere folgende Bereiche unter Einbeziehung fachkundiger Stellen wie der Industrie- und Handelskammer oder dem Wirtschaftsministerium untersucht:
• die Tragfähigkeit der Geschäftsidee
• die unternehmerischen Erfahrungen des Investors
• der Kapitaleinsatz
• die Auswirkungen des Investitionsprojektes auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
• der zu erwartende Beitrag für Innovation, Forschung und Entwicklung in Deutschland.

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG erhalten:
– Einzelunternehmer
– aktive Gesellschafter einer Personengesellschaft
– gesetzliche Vertreter von juristischen Personen
Dabei wird darauf geachtet, ob diese Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit ein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.
Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit werden u.a. insbesondere folgende Dokumente gefordert:
– notarieller Gesellschaftsvertrag
– Businessplan
– Finanzierungsplan
– Ertragsvorschau
– Lebenslauf
– Nachweis über die berufliche Qualifikation
– Gründungsurkunde
– Gesellschafterliste
– Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister
– ab einem Alter von 45 Jahren: Nachweis über die Einzahlung in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung
– Mietvertrag

Nach dreijähriger erfolgreicher Tätigkeit kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Zugegeben, Deutschland ist ein Land mit viel Bürokratie, aber es hat eine funktionierende Bürokratie. Ärmel hochkrempeln und anfangen!

Rechtsanwältin Fidan Kilic, Fachanwältin für Familienrecht & Schwerpunkt Migrationsrecht
Avukat Memet Kilic, LL.M. (Uni. Heidelberg), Mitglied der Anwaltskammern Karlsruhe und Ankara